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BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG
- IWW
- Wolters Kluwer
Beruhen einer Entscheidung auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Kenntnisnahme des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Berufungsgerichts
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 103 Abs. 1
Beruhen einer Entscheidung auf einem Gehörsverstoß - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Eine Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Berücksichtigung des übergegangenen Vorbringens anders ausgefallen wäre. - rechtsportal.de
GG Art. 103 Abs. 1
Beruhen einer Entscheidung auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Kenntnisnahme des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Berufungsgerichts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann beruht eine Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 29.01.2019 - 5 O 106/14
- KG, 20.04.2020 - 20 U 29/19
- KG, 10.06.2020 - 20 U 29/19
- BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 286
- MDR 2022, 191
- FamRZ 2021, 1988
- VersR 2022, 399
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 28.05.2020 - I ZR 214/19
Geltendmachung von Patentverletzungsansprüchern Verletzung des …
Auszug aus BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Dabei ist unerheblich, dass das am 25. Mai 2020 per Fax auf der Geschäftsstelle eingegangene Schreiben erst nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 10. Juni 2020 vorgelegt worden ist (…vgl. dazu BVerfGE 62, 347 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, juris Rn. 8; jeweils mwN).Weiter darf nicht ausgeschlossen werden können, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung einer - dann innerhalb der verlängerten Frist abgegebenen - Stellungnahme zu seinem Hinweisbeschluss zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre (vgl. Senat…, Beschluss vom 30. Januar 2019 - VI ZR 428/17, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, juris Rn. 9 f.).
- BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20
Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner …
Auszug aus BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 410/17, NJW-RR 2020, 312 unter 1.a.; BGH, Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 67; jeweils mwN). - BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei …
Auszug aus BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Allerdings hatten die Klägervertreter hier jedenfalls vor Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vom 10. Juni 2020 keinen Anlass, sich zu erkundigen, ob und bis wann das Berufungsgericht die Frist zur Stellungnahme verlängert hat oder verlängern wird (siehe weiter BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, juris Rn. 23, 36 zum Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist).
- BGH, 15.05.2018 - VI ZR 287/17
Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei Absehen von einer gebotenen …
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
Volljährigenadoption
Auszug aus BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
a) Eine Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie anders ausgefallen wäre, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden wäre (…vgl. BVerfGE 46, 185 [juris Rn. 9]; 89, 381 [juris Rn. 36]). - BGH, 21.01.2020 - VI ZR 410/17
Grundsatz der Subsidiarität: Verpflichtung zur Ausschöpfung aller prozessualer …
Auszug aus BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 410/17, NJW-RR 2020, 312 unter 1.a.; BGH…, Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 67; jeweils mwN). - BGH, 30.01.2019 - VI ZR 428/17
Bestreiten des Unfallhergangs durch den Schädiger mit Nichtwissen i.R.e. …
Auszug aus BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Weiter darf nicht ausgeschlossen werden können, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung einer - dann innerhalb der verlängerten Frist abgegebenen - Stellungnahme zu seinem Hinweisbeschluss zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - VI ZR 428/17, juris Rn. 7; BGH…, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, juris Rn. 9 f.). - BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige …
Auszug aus BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Dabei ist unerheblich, dass das am 25. Mai 2020 per Fax auf der Geschäftsstelle eingegangene Schreiben erst nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 10. Juni 2020 vorgelegt worden ist (vgl. dazu BVerfGE 62, 347 [juris Rn. 19]; BGH…, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, juris Rn. 8; jeweils mwN). - BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 135/88
Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer …
Auszug aus BGH, 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Denn eine Fristverlängerung muss ausdrücklich ausgesprochen und mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, NJW-RR 1990, 67 [juris Rn. 10]). - BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 566/76
Verletzung des Anspruchs auf rechtsliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
- BGH, 10.04.2024 - IV ZR 131/23 cc) Einem durchgreifenden Gehörsverstoß steht schließlich nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. September 2021 - VI ZR 946/20, VersR 2022, 399 Rn. 12 m.w.N.) entgegen.